Krankenversicherung A - Z



A

Allgemeine Krankenhausleistungen:


Darunter versteht man alle Leistungen des Krankenhauses, die für eine medizinisch notwendige und ausreichende Versorgung des Patienten erforderlich sind. Kosten allgemeiner Krankenhausleistungen fallen für Verpflegung, Pflege, Arzneimittel, die Unterkunft in der allgemeinen Pflegeklasse, für ärztliche Leistungen sowie für die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter und die erforderliche Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten an.


Alterungsrückstellung:

Bei zunehmendem Alter hat der Krankenversicherte mit steigenden Versicherungsleistungen zu rechnen. Der Beitrag wird so kalkuliert, dass er auch bei steigendem Alter gleich bleibt. Ein Teil des in jüngeren Jahren zu zahlenden Beitrages wird zur Bildung einer Alterungsrückstellung verwendet. Zur Finanzierung der erhöhten Leistungen wird diese dann später herangezogen wird.


Arbeitgeberzuschuss:

Arbeiter und Angestellte, die aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitentgeldgrenze nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen, erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrer gesetzlichen oder privaten Kranken- u. Pflegeversicherung. Der Arbeitgeberzuschuss für privat Krankenversicherte beträgt die Hälfte des durchschnittlichen Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung, aber maximal die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrages. Dabei berücksichtigt er auch Beiträge für ein Krankenhaustagegeld bzw. für etwaige Wahlleistungen im Krankenhaus.


Arbeitsunfähigkeit:

Wenn eine versicherte Person ihren Beruf nach medizinischem Befund vorübergehend nicht ausführen kann, liegt eine Arbeitsunfähigkeit liegt


Arzneimittel:

Aufwendungen für Arzneimittel werden im tariflichen Umfang erstattet, wenn diese ärztlich verordnet und aus der Apotheke bezogen werden. Je nach Tarif werden auch Arzneimittel erstattet, die von Heilpraktikern verordnet werden. Nähr- u. Stärkungsmittel sowie kosmetische Mittel werden nicht erstattet, auch wenn sie medizinisch notwendig sind.


Auslandsreise-Krankenversicherung:

Gesetzlich Versicherte besitzen auf Auslandsreisen in der Regel nur über einen eingeschränkten oder keinen Versicherungsschutz. Eine private Auslandsreise-Krankenversicherung kann diese Lücke schließen. Eine solche Versicherung sieht eine Erstattung der Behandlungskosten bei Reisen im europäischen und außereuropäischen Ausland vor. Zu den zu erstattenden Leistungen zählt die ärztliche Behandlung, Arznei-, Heil- u. Verbandmittel, die Kosten eines stationären Krankenhausaufenthaltes, die Krankentransportkosten zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus und Kosten einer schmerzstillenden Zahnbehandlung. Weiterhin enthalten ist der Auslandsrücktransport, auch im Todesfall. Meist wird eine Kostenerstattung von bis zu 100% gewährt.


B

BAP: Abkürzung für Beitragsanpassung.



Befreiung von der Krankenversicherungspflicht:

Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist, kann z.B. bei Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, bei Teilzeitbeschäftigung (auch während des Erziehungsurlaubs), durch Rentenantragstellung bzw. Rentenbezug, bei Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen, bei die Einschreibung als Student, bei Aufnahme einer Praktikantentätigkeit, als Arzt im Praktikum, oder bei einer Tätigkeit in einer Behinderteneinrichtung, kann einen Befreiungsantrag stellen. Dieser sollte innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse gestellt werden.


Beitragsanpassung:

Der Versicherer ist jährlich dazu verpflichtet, zu prüfen, ob eine Erhöhung oder Senkung des Beitrages vorgenommen werden muss. Ändert eine Beitragsanpassung den Umfang des Versicherungsschutzes nicht, so kann vom außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht werden. Als Versicherungsnehmer kann man innerhalb eines Monats, nach Erhalt der Mitteilung über eine Prämienanpassung mit sofortiger Wirkung kündigen. Jedoch erst frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragsanpassung wirksam wird. Bei Lebensversicherungen und bei einer privaten Krankenversicherung muss der Beitragsanpassungstatbestand durch einen unabhängigen Treuhänder festgestellt werden.


Beitragsbemessungsgrenze:

Ist der Grenzbetrag, bis zu dem in der Sozialversicherung die Beiträge berechnet werden. Anfallende Arbeitsentgelte, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, werden nicht zur Beitragsbemessung mit herangezogen. Sie ist in den einzelnen Versicherungszweigen unterschiedlich hoch. In der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich die Beitragsbemessungsgrenze nach der Bemessungsgrenze in der Arbeiterrenten- u. Angestelltenversicherung Die Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung entspricht der in der Krankenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung entspricht der der Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung.


Beitragskalkulation:

Bei der Beitragskalkulation in der privaten Krankenversicherung sollen die zu erwartenden Beiträge den erwarteten Schäden und Betriebskosten entsprechen. Mit zunehmendem Alter des Versicherten ist mit steigenden Versicherungsleistungen zu rechnen. Der Beitrag wird in vielen Fällen so kalkuliert, dass er auch bei steigendem Alter gleich bleibt. Voraussetzung ist immer, dass sich die allgemeine Kostensituation nicht geändert hat.


Beitragsrückerstattung:

Vollversicherte erhalten, wenn sie ein Kalenderjahr oder länger keine Leistungen in Anspruch genommen haben, den tariflich vereinbarten Beitragsanteil zurück. Je länger keine Leistungen beansprucht wurden, desto höher fällt die Rückzahlung aus.


Besondere Versicherungsbedingungen:

Besondere Versicherungsbedingungen sind auf einen Einzelvertrag, eine Anzahl von Verträgen oder eine bestimmte Risikogruppe zugeschnitten. Die besonderen Versicherungsbedingungen stellen aber häufig rechtlich allgemeine Versicherungsbedingungen dar.


C


Chip-Karte:

Diese wird zur Erstattung von Krankenhauskosten eingesetzt und es ist durch die Chip-Karte ersichtlich, welche Leistungen von der Krankenversicherung übernommen werden. Diese gilt quasi als Kostenübernahmeerklärung für anfallende Pflegekosten.


D


Delegationsverfahren:


Von einem Delegationsverfahren wird gesprochen, wenn der verantwortliche behandelnde Arzt einen nichtärztlichen Psychotherapeuten einschaltet. Jeder Versicherte bekommt eine festegelegte Anzahl (nach Versicherung und Tarif) an Therapiesitzungen pro Kalenderjahr erstattet.


Doppelversicherung:

Bei einer Doppelversicherung wird eine Sache gegen die gleiche Gefahr bei mehreren Versicherungen versichert; des Weiteren, wenn die Versicherungssummen in der Schadensversicherung den tatsächlichen Versicherungswert übersteigen.


E


Ehegattennachversicherung:

Wenn man mindestens seit drei Monaten bei einer privaten Krankenversicherung versichert ist, entfällt für den Ehegatten bei einer Krankheitskostenversicherung die allgemeine Wartezeit von 3 Monaten, wenn eine gleichartige Versicherung innerhalb von 2 Monaten nach Eheschließung beantragt wird.


Eigenanteile:

Als Versicherter, egal ob gesetzlich oder privat, hat man Eigenanteile an den Krankheitskosten zu tragen. In der privaten Krankenversicherung beschränken sich diese normalerweise auf frei wählbare Selbstbehalte (ambulanter Bereich, Zuzahlungen bei Zahnersatz, Kieferorthopädie). Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung sind festgelegt, aber sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres befreit.


Einmalbeitrag:

Man zahlt einmalig einen Beitrag und ist als Gegenleistung dafür die gesamte Vertragsdauer oder sogar lebenslänglich versichert.


Ein- oder Zweibettzimmer:

Im Rahmen einer Vollversicherung können die Kosten für die gesonderte Unterbringung in Ein- oder Zweibettzimmer als Ergänzungsversicherung zusätzlich zur gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen werden.


Entbindungspauschale:

Diese ist eine Ersatzleistung des Versicherers für eingesparte Kosten bei der stationären Krankenhausbehandlung. Bei Verzicht auf eine stationäre Entbindung und den stationären Aufenthalt zahlt man alternativ oder zusätzlich zur Kostenerstattung eine Entbindungspauschale.


Ergänzungsversicherung:

Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung hat man die Möglichkeit, seine gesetzliche Grundversorgung mit Abschluss einer privaten Zusatzversicherung zu ergänzen.


Ersatzkassen:

Neben den Allgemeinen Ortskrankenkassen und den Betriebskrankenkassen sind die Ersatzkassen die wichtigsten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. (Barmer Ersatzkasse, Deutsche Angestellten Krankenkasse, Hamburg Münchener Ersatzkasse, Hanseatische Ersatzkasse, Kaufmännische Krankenkasse Halle, Schwäbisch-Gmünder Ersatzkasse, Techniker Krankenkasse)


Ersatz-Krankenhaustagegeld:

Wenn versicherte Leistungen (z.B. Unterkunft bzw. chefärztliche Behandlung) nicht oder nicht im versicherten Umfang beansprucht werden, erstatten Versicherungsgesellschaften ein Ersatz-Krankenhaustagegeld.


Erstattungszusage:

Vor der Inanspruchnahme bestimmter medizinischer Leistungen kann es sinnvoll sein, eine Erstattungszusage des Versicherers einzuholen. Hier ist ein Kostenplan oftmals erforderlich. Auch ist es bei aufwändigen Untersuchungen ratsam, eine Erstattungszusage der zuständigen Versicherung einzuholen. Die Erstattungszusage der Versicherung ist eine rechtsverbindliche Erklärung.


F


Familienversicherung:


Die Familienversicherung regelt die beitragsfreie Mitversicherung des Ehegatten und der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ehegatten bzw. Kinder sind mitversichert, solange deren e gesamtes Einkommen im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet. Kinder haben Anspruch auf Familienversicherung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, sind sie nicht erwerbstätig , bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie sich in der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung befinden, über das 25. Lebensjahr bei Verzögerung durch Wehr- oder Zivildienstes. Wenn die Kinder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht im Stande sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, besteht keine Altergrenze. Wenn ein Elternteil kein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist und ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze hat, weiterhin sein Einkommen höher ist, besteht kein Anspruch auf eine Familienversicherung.

Freiberufler:

Arbeitet man als Freiberufler, kann man freiwillig gesetzlich versichern. Als Voraussetzung muss man aber unmittelbar vorher mindestens 12 Monate oder die letzten 5 Jahren mindesten 24 Monate in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sein. Hierzu zählen u. a. selbstständig tätige Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Heilpraktiker sowie Dolmetscher. Freiberufler können sich auch jederzeit privat kranken versichern.


G


Gehaltsfortzahlung:


Bei Arbeitsunfähigkeit erhält man vom Arbeitgeber während der ersten sechs Wochen den vollen Lohn bzw. Gehalt. Ist keine andere Vereinbarung getroffen wurden, endet die Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung Arbeitgeber mit dem 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Um ab dem 43. Tag weiter Lohn oder Gehalt zu beziehen sollte man eine Krankentagegeldversicherung abschließen.


Geltungsbereich ( private Krankenversicherung ):

Der Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung ist zeitlich unbegrenzt auf die Heilbehandlung in Europa festgelegt. Für die Behandlung im außereuropäischen Ausland wird nur der erste Monat geleistet. Für weitere Monate muss der Versicherungsschutz mit ausdrücklicher Erklärung des Versicherers darauf ausgedehnt werden.


Gruppenversicherung:

In der Gruppenversicherung kann eine Vielzahl von Personen mit gleichen Merkmalen (Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, Unternehmen, Verein) versichert werden. Bei Gruppenversicherungen ist der Beitrag geringer als in der Einzelversicherung.


H


Härtefallregelung:


Wenn man Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, hat man in vielen Fällen Eigenanteile zu tragen. Jedoch werden Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen von allen Zuzahlungen befreit. Eine vollständige Befreiung von den Eigenanteilen erfolgt immer dann, wenn man dadurch unzumutbar belastet wird.


Haushaltshilfe:

Wenn eine Person wegen Aufenthaltes in einem Krankenhaus, bei Kuren sowie häuslicher Krankenpflege den Haushalte nicht weiterführen kann und ein Kind im Haushalt lebt, erhält man eine Hilfe zur Haushaltsführung.


Heilmittel:

Als Heilmittel gelten ärztlich verordnete physikalisch-medizinische Leistungen und medizinische Bäder, die von Masseuren, Krankengymnasten oder medizinischen Bademeistern ausgeführt werden müssen.


Heilpraktiker:

Nicht alle möglichen Heilpraktikerleistungen werden von der Krankenversicherung abgedeckt. Ob eine bestimmte Diagnostik oder Therapie abgesichert ist, ist von der Versicherung zu erfragen und abzuklären.


Hilfsmittel:

Brillengläser, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Arm- und Beinprothesen, Geh- und Stützapparate, Brillengestelle sowie Bruchbänder, Leibbinden, Gummistrümpfe und Einlagen gelten als Hilfsmittel. Kosten für Hilfsmittel, die über den festgelegten Festbetrag hinausgehen, muss der Versicherte selbst tragen.


J


Jahresarbeitentgeldgrenze:

Die so genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE) ist eine Gehaltsgrenze. Liegt das Bruttojahreseinkommen einer Person über 46.800 ? kann sie sich privat versichern ? vorausgesetzt die Person ist nicht krankenversicherungspflichtig.


K


Karenzzeit:

Der Zeitraum zwischen Beginn des Versicherungsfalles und Einsetzen der Leistungspflicht, wird als Karenzzeit bezeichnet. Ist eine Gehaltsfortzahlung von 6 Wochen mit dem Arbeitgeber vereinbart worden, benötigt die Krankentagegeldversicherung eine Karenzzeit von 6 Wochen, da erst danach die Tagegeldzahlung einsetzen muss.


Kassenwahlrecht:

Ist man Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse, kann man die Krankenkasse frei wählen. Die Krankenkasse darf den Antrag auf Mitgliedschaft nicht ablehnen.


Kindernachversicherung:

Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Wartezeiten und ohne Gesundheitsüberprüfung nach der Geburt. Ein Teil der Eltern muss aber mindestens seit 3 Monaten in der Krankenkasse sein, nach spätestens 2 Monaten muss das Neugeborene angemeldet werden. Der Umfang des Versicherungsschutzes für das Neugeborene darf nicht höher sein, als der des Elterteils.


Krankengeld/Krankentagegeld:

Krankengeld (gesetzlich) wird für eine Erkrankung bis max. 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren gezahlt. Das Krankengeld beträgt 70% des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts bis max. 70% der Beitragsbemessungsgrenze, aber nicht mehr als 90% des regelmäßigen Nettoverdienstes. Das Krankentagegeld (privat) wird ohne zeitliche Begrenzung, steuer- u. sozialabgabenfrei für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.


Krankenversicherung der Rentner (KVdR):

Als gesetzlich Krankenversicherter wird man automatisch Mitglied der Krankenversicherung der Rentner. Allerdings kann man sich befreien lassen und freiwilliges Mitglied werden. In Gegensatz zu gesetzlich versicherten müssen freiwillig versicherte Rentner auch von anderen Einnahmen Beiträge abführen, aber die Beitragssätze sind geringer.


Krankheitskostenvollversicherung:

Eine Krankheitskostenvollversicherung umfasst den Versicherungsschutz für ambulante, stationäre Heilbehandlung. Zusätzlich zahnärztliche Heilbehandlung sowie eine Krankentagegeld- und eine Krankenhaustagegeldversicherung.


Kündigungsfrist:

Freiwillig versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse können ihre Mitgliedschaft jederzeit kündigen. Die Mitgliedschaft endet dann zum Ablauf des jeweils übernächsten Monats nach Zugang der Kündigung; im Grunde bei allen Krankenkassen.


Kuren:

In der Regel sind Kuren Sache des Rentenversicherungsträgers. Auch bei privat Versicherten ist der Kostenträger nach Erfüllung gewisser Voraussetzungen der zuständige Rentenversicherungsträger.


N


Nachweispflicht:

Versicherung können nur zur Leistung verpflichtet werden, wenn die erforderlichen Nachweise erbracht werden, z.B. durch Rechnungen.


O


Obliegenheiten:

Unter Pflichten als Versicherter zählen u.a. die Meldung eines Krankenhausaufenthaltes innerhalb von 10 Tagen (wenn Krankenkarte nicht dabei) oder der Besuch eines Arztes nach Aufforderung durch den Versicherer.


P


Pflegebedürftigkeit:

Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Versicherte aufgrund Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls hilflos ist, und für bestimmte, gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im täglichen Leben Hilfe einer anderen Person benötigt.


Pflegestufe:

Anhand eines Punktesystems wird die Pflegestufe ermittelt. Es werden drei Pflegestufen unterschieden:

- Pflegestufe I - erhebliche Pflegebedürftige
- Pflegestufe II - Schwerpflegebedürftige
- Pflegestufe III - Schwerstpflegebedürftige.


Pflegeversicherung:

Der Leistungsumfang der gesetzlichen und privaten Pflegepflichtversicherung ist einheitlich geregelt. Die Leistungen beinhalten die ambulante Pflege einschließlich häuslicher Krankenpflege, teilstationäre und vollstationäre Pflege sowie Kombinationsleistungen. Die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung werden nach Eintrittsalter berechnet.


Pflichtversicherte:

Wenn man als Arbeitnehmer beschäftigt ist, sein Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, ist man krankenversicherungspflichtig. Weitere Pflichtversicherte sind: Leistungsempfänger nach dem Arbeitsförderungsgesetz, Auszubildende, Landwirte, Künstler, Publizisten, Rehabilitanden, Behinderte und Studenten (bis zum Abschluss des 14. Semesters bzw. bis zum 30. Lebensjahr)


Progressionsvorbehalt:

Obwohl das Kranken(tage-)geld steuerfrei ausgezahlt wird, aber dem Bruttoeinkommen zugerechnet wird, führt das zu einem höheren Steuersatz. Bei der Einkommensteuererklärung müssen die Zahlungen mit angegeben werden.


Psychotherapie:

Die Kosten für die Inanspruchnahme von Psychotherapeuten, Psychologen können grundsätzlich nicht geltend machen. Die meisten privaten Krankenkassen erstatten die Kosten einer medizinisch notwendigen Psychotherapie üblicherweise auf freiwilliger Basis im Rahmen des Delegationsverfahrens. Wenn ein für die Behandlung verantwortlicher Arzt einen nichtärztlichen Psychotherapeuten einschaltet. Je nach Versicherung und Tarif bekommen Sie eine festgelegte Anzahl an Therapiesitzungen pro Kalenderjahr erstattet.


R


Regelhöchstsätze:

Die Regelhöchstsätze resultieren aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ).


Regelleistungen:

Bezeichnung für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für einen notwendigen stationären Krankenhausaufenthalt. Unter anderem werden die Unterbringung in einem Mehrbettzimmer und die Behandlung vom behandelnden Arzt übernommen.


Rooming in:

Krankenhäuser bieten bei stationärer Behandlung von Kindern den Eltern die Möglichkeit an, ein weiteres zusätzliches Krankenhausbett ("Rooming in") bereitzustellen, damit das Kind einen ständigen Kontakt zu seinen Eltern hat. Dafür wird in der Regel eine Rechnung ausgestellt. Hat man einen Tarif mit Krankenhaustagegeld oder einer stationären Zusatzversicherung abgeschlossen, trägt die Versicherung die entstandenen Kosten.


Risikoprüfung:

Für die Risikoprüfung sind Faktoren wie Geschlecht, Alter und eventuell Beruf. Als weitere Faktoren gelten u.a. Körpergröße, Gewicht, der gegenwärtige Gesundheitszustand und die Krankengeschichte.


Risikozuschlag:

Wenn man als zu versichernde Person ein erhöhtes Risiko darstellt (z.B. durch eine Vorerkrankung), wird mit Versicherung ein Risikozuschlag vereinbart, der das erhöhte Risiko ausgleichen soll.


S


Selbstbeteiligung:


Hierbei handelt es sich um einen vereinbarten Selbstbehalt, bis zu dessen Höhe der Versicherte die Kosten selbst trägt. Die Selbstbeteiligung wird nach festen Beträgen oder nach Prozentsätzen angeboten. Je höher der Selbstbehalt ist, desto niedriger ist der zu zahlende Beitrag. Ziel ist es, das subjektive Risiko einzuschränken. In der privaten Krankenversicherung kennt man verschiedene Modelle:


Maximal-Prozentualsystem:

Die Versicherung übernimmt bis zu einem bestimmten Betrag die Kosten voll, von den darüber hinausgehenden Kosten hat der Versicherte einen bestimmten Prozentsatz selbst zu tragen.
Maximalsystem:

Der Versicherte trägt den Anteil der Kosten, der über einen bestimmten Höchstsatz hinausgeht. Prozentual-Maximalsystem: Der Versicherte übernimmt bei diesem System einen prozentualen Anteil der Kosten, bis ein bestimmter Höchstbetrag erreicht ist. Danach trägt die Versicherung alle Kosten voll. Prozentualsystem: Der Versicherte trägt einen prozentualen Anteil seiner Kosten selbst. Die prozentuale Selbstbeteiligung kann sich auf einzelne Leistungen, oder auf den gesamten Tarif beziehen.


Sozialversicherung:

Der Begriff Sozialversicherung beinhaltet folgende Versicherungszweige: Gesetzliche Krankenversicherung, Gesetzliche Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung.


Spartentrennung:

Kranken-, Lebens-, Kredit- und Rechtsschutzversicherungen müssen rechtlich selbstständige Unternehmen darstellen, damit Gewinne und Verluste nicht untereinander verrechnet werden können.


T


Tarifwechsel:

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz ist ein Tarifwechsel in jeden gleichartigen Versicherungsschutz unter voller Anrechnung der Alterungsrückstellung möglich.


Teilstationäre Behandlung:

Eine teilstationäre Behandlung wird entweder nur nachts oder nur tagsüber durchgeführt und erstreckt sich nur über wenige Stunden. Somit werden von Patienten nicht die vollen Pflegeleistungen des Krankenhauses in Anspruch genommen.


U


Überführungskosten:

Im Todesfall übernimmt die Auslandreisekrankenversicherung die Überführungskosten vom Ausland nach Deutschland. Die gesetzliche Krankenversicherung darf die Überführungskosten bei Todesfall im Ausland nicht übernehmen.


Übertritt aus der gesetzlichen Krankenkasse:

Der Wechsel von gesetzlicher Krankenkasse zu privater Krankenkasse wird "Übertritt" genannt. Schließt die private Krankenversicherung unmittelbar an die gesetzliche an, wird die ununterbrochene Vorversicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet.


Umlageverfahren:

Eingenommene Beiträge werden sofort zur Abdeckung der Leistungen genutzt. So finanziert die gesetzliche Krankenversicherung sich und auch die anderen Zweige der Sozialversicherung.


Untersuchungspflicht:

Auf Verlangen der Versicherung muss sich der Versicherungsnehmer durch einen von der Versicherung beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. Eine Untersuchungspflicht wird z.B. bei Abschluss einer Lebensversicherung verlangt.


V


Versicherungsfall:

Ein Versicherungsfall ist eine medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Dazu gehören auch Schwangerschaftsuntersuchungen und Behandlungen während der Schwangerschaft, Entbindungen und gezielte Vorsorgeuntersuchungen. Der Versicherungsfall erstreckt sich auf die Dauer der Heilbehandlung mit abschließendem Befund.


Vollversicherung:

Eine Vollversicherung erstattet die Kosten einer ambulanten, stationären und zahnärztlichen Behandlung. Sie wird privaten Krankenversicherungen angeboten.


Vorsorgeuntersuchungen:

In der gesetzlichen Krankenversicherung hat man nach Erreichen bestimmter Altersgrenzen einen Anspruch auf regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen, vorausgesetzt es handelt sich um Krankheiten, die wirksam behandelt werden können, wenn sie im Vor oder Frühstadium erkannt werden.


W


Wahlleistungen:

Neben den allgemeinen Krankenhausleistungen (Unterkunft, Pflege, Verpflegung im Mehrbettzimmer, medizinische Versorgung durch die zuständigen Ärzte) bietet ein Krankenhaus zusätzlich 2 Wahlleistungen an: Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, privatärztliche Behandlung (auch durch den Chefarzt).


Wartezeiten:

Wartezeiten sind bei Versicherungsbeginn abzuleisten Im Allgemeinen sind bei privaten Krankenversicherungen Wartezeiten von drei Monaten einzuhalten. Damit soll vermieden werden, dass Krankenversicherungen ausschließlich wegen akut anstehenden Heilbehandlungen abgeschlossen werden.


Widerrufsrecht:

Versicherungen gewähren jedem Antragsteller ein 14-tägiges Widerrufsrecht ab der Antragsunterschrift, wenn ein Versicherungsvertrag mit einer Dauer von mehr als einem Jahr abschlossen wird. Widerrufe müssen fristgemäß und in schriftlicher Form abgesendet werden, damit sie wirksam werden. Wird nicht über ein 14-tägiges Widerrufsrecht informiert, kann innerhalb des ersten Monats nach Zahlung der Erstprämie der Versicherungsvertrag widerrufen werden.